5. Juli 2012

Die CDU-Bundestagsabgeordnete Mechthild Heil zum aktuellen Thema Meldegesetz — Besser als sein Ruf

Zur Kri­tik von Bündnis90/Die Grü­nen im Land­tag Rhein­­land-Pfalz am „Gesetz zur Fort­ent­wick­lung des Mel­de­we­sens“ erklärt die Ver­brau­cher­schutz­be­auf­trag­te der CDU/C­­SU-Bun­­des­­tags­­frak­­ti­on und rhein­­land-pfäl­­zi­­sche Abge­ord­ne­te, Mecht­hild Heil MdB: „Die Ver­brau­cher wer­den durch die­se insze­nier­te Debat­te und die über­zo­ge­ne Kri­tik der Oppo­si­ti­on ver­un­si­chert. Die Fak­ten wer­den hin­ter Schlag­zei­len wie ‚Staat darf Ihre Daten ver­kau­fen‘ oder ‚Lob­by­in­ter­es­sen statt Daten­schutz‘ ver­schlei­ert. Ich möch­te mit eini­gen Miss­ver­ständ­nis­sen aufräumen:Werden dis­kre­te Daten wei­ter­ge­ge­ben, wie in der Pres­se­mit­tei­lung der rhein­­land-pfäl­­zi­­schen Grü­nen zu lesen? Nein! Es han­delt sich ledig­lich um den Namen, Titel und aktu­el­le Anschrift und gege­be­nen­falls ob die Per­son ver­stor­ben ist. Das sind weni­ger Infor­ma­tio­nen, als man in einem Tele­fon­buch fin­den kann und weit weni­ger als die meis­ten von uns zum Bei­spiel in sozia­len Netz­wer­ken preis­ge­ben. Ein gro­ßer Anbie­ter von Kun­den­kar­ten in Deutsch­land ver­fügt bei­spiel­wei­se über 18 Mil­lio­nen Kun­den­da­ten. Macht der Staat damit ein gro­ßes Geschäft? Nein! Ein Daten­satz kos­tet zwi­schen 5 und 15 Euro, in May­en sind es 10 Euro. Das ist eine Art Bear­­bei­­tungs- und Schutz­ge­bühr. Für Adress­fir­men lohnt sich der „Ein­kauf“ bei der Mel­de­be­hör­de über­haupt nicht. Im Inter­net kön­nen die Daten­sät­ze güns­ti­ger erwor­ben werden.Ändert sich etwas gegen­über der bis­he­ri­gen Rechts­la­ge? Ja! Das Gesetz ist eine Ver­bes­se­rung gegen­über der aktu­el­len Rechts­la­ge. Im Gegen­satz zum noch gel­ten­den Mel­de­recht, das für eine ein­fa­che Mel­de­re­gis­ter­aus­kunft kei­ne spe­zi­el­len Vor­aus­set­zun­gen vor­sieht, soll die Ertei­lung der ein­fa­chen Mel­de­re­gier­aus­kunft für Zwe­cke der Wer­bung und/oder des Adress­han­dels an enge Vor­aus­set­zun­gen und Rechts­fol­gen geknüpft wer­den: der Zweck muss ange­ge­ben wer­den, die betrof­fe­ne Per­son hat Wider­spruchs­recht, die Mel­de­be­hör­de hat die Pflicht, die betrof­fe­ne Per­son bei ihrer Anmel­dung sowie ein­mal jähr­lich durch orts­üb­li­che Bekannt­ma­chung auf das Wider­spruchs­recht hin­zu­wei­sen. Die Pres­se­be­richt­erstat­tung, wonach ein Erlan­gen der Adress­da­ten zu einer Per­son, deren Wider­spruchs­recht dau­er­haft aus­he­belt, ist falsch. Die Aus­nah­me gilt für Bestands­da­ten nur bei einer Bestä­ti­gung (Anfra­ge­da­ten sind kom­plett iden­tisch mit Aus­kunfts­da­ten) oder bei einer Berich­ti­gung vor­han­de­ner Daten. Eine Berich­ti­gung wäre zum Bei­spiel die Kor­rek­tur eines Zah­len­dre­hers in der Haus­num­mer oder eine Namens­än­de­rung nach Hoch­zeit, ist also sehr eng gefasst.Das Gesetz ist ins­ge­samt eine Ver­bes­se­rung für den Daten­schutz und für die Ver­brau­cher. Aus Sicht des Ver­brau­cher­schut­zes wäre die soge­nann­te Ein­wil­li­gungs­lö­sung zwar noch bes­ser gewe­sen. Das hät­te bedeu­tet, dass Ver­brau­cher aus­drück­lich der Ver­wen­dung der Daten zustim­men müs­sen. Aller­dings wür­de dies die Kom­mu­nen vor erheb­li­che finan­zi­el­le und per­so­nel­le Her­aus­for­de­run­gen stellen.“