5. Juli 2022

Bundesarbeitsministerium sieht keine Unterstützungsmöglichkeit für die von der Flutkatastrophe betroffenen Betriebe und Beschäftigten: Keine Änderungen beim Kurzarbeitergeld

Das Bun­des­ar­beits­mi­nis­te­ri­um sieht weder in der Ver­län­ge­rung der maxi­ma­len Bezugs­dau­er des Kurz­ar­bei­ter­gel­des noch in einer regio­nal begrenz­ten Son­der­re­ge­lung für die von Flut­ka­ta­stro­phe betrof­fe­nen Betrie­be eine Mög­lich­keit, die Unter­neh­men im Ahrtal zu unter­stüt­zen“, resü­mier­te Mecht­hild Heil die vor­lie­gen­de — lei­der ent­täu­schen­de — Ant­wort aus dem Bun­des­mi­nis­te­ri­um.  Die CDU-Bun­­des­­tags­­a­b­­ge­or­d­­ne­­te für den Wahl­kreis Ahr­­wei­­ler/­­May­en-Koblenz hat­te den Bun­des­mi­nis­ter für Arbeit und Sozia­les, Huber­tus Heil, in einem Schrei­ben dar­um gebe­ten, Ände­run­gen der Kurz­ar­bei­ter­re­ge­lung dahin­ge­hend vor­zu­neh­men, den jewei­li­gen Unter­neh­men im Flut­ge­biet im Rah­men einer Här­te­fall­re­ge­lung die Nut­zung des Kurz­ar­bei­ter­gel­des über den Juni 2022 hin­aus zu ermöglichen.

Mecht­hild Heil: „Vie­len Betrie­ben im Ahrtal ist es auf­grund der Scha­dens­la­ge auch nach fast einem Jahr der Kata­stro­phe nicht mög­lich, wie­der zu eröff­nen. Dies kann sich – laut Aus­sa­gen von Ver­si­che­run­gen und Sanie­rern – auch noch bis Mit­te 2023 hin­zie­hen. Ein Groß­teil der Unter­neh­men wird aber schon Ende Juni 2022 den maxi­ma­len Bezugs­raum von 28 Mona­ten für das Kurz­ar­bei­ter­geld erreicht haben und müss­te danach die Mit­ar­bei­ter in die Arbeits­lo­sig­keit schi­cken, da die finan­zi­el­le Belas­tung zu hoch wäre. Um aber eine Wie­der­eröff­nung über­haupt zu einem spä­te­ren Zeit­raum rea­li­sie­ren zu kön­nen, ist es für die Unter­neh­men wich­tig, die ein­ge­ar­bei­te­ten Fach­kräf­te wei­ter­hin im Betrieb hal­ten zu kön­nen. Dies dürf­te nun auf­grund der Ent­schei­dung des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für die Betrie­be schwie­rig werden.“

Als Grün­de wur­den zum einen ange­ge­ben, dass die Ver­län­ge­rung der maxi­ma­len Bezugs­dau­er des Kurz­ar­bei­ter­gel­des sowie die erhöh­ten Leis­tungs­sät­ze für die Beschäf­tig­ten nur auf­grund der durch die Pan­de­mie erfor­der­lich gewor­de­nen Beschrän­kun­gen gerecht­fer­tigt sei­en. Mit Weg­fall die­ser Ein­schrän­kun­gen sei eine gene­rel­le Ver­län­ge­rung der Son­der­re­ge­lun­gen nicht mehr begründ­bar. „Der Hin­weis des Minis­te­ri­ums auf die momen­ta­ne Erho­lung des Arbeits­mark­tes in die­sem Zusam­men­hang mag im All­ge­mei­nen für das Bun­des­ge­biet zutref­fen, aber im Ahrtal stellt sich die Situa­ti­on auf­grund des schlep­pen­den Wie­der­auf­baus anders dar und soll­te unab­hän­gig von der Pan­de­mie betrach­tet wer­den“, so die hei­mi­sche Abge­ord­ne­te Heil.

Auf der ande­ren Sei­te lie­gen für das Bun­des­ar­beits­mi­nis­te­ri­um „kei­ne außer­ge­wöhn­li­chen Ver­hält­nis­se auf dem Arbeits­markt vor, die sich bran­chen- oder regi­ons­über­grei­fend erheb­lich auf die Beschäf­ti­gung und den Arbeits­markt aus­wir­ken.“ Des­halb wäre der Erlass einer regio­nal begrenz­ten Son­der­re­ge­lung für die Flut­ge­bie­te nach gel­ten­der Rechts­la­ge nicht möglich.

An die­sem Punkt möch­te die Bun­des­re­gie­rung auf­for­dern“, so Mecht­hild Heil, „die direkt nach der Flut geäu­ßer­te Bereit­schaft zur unkom­pli­zier­te Hil­fe, auch in die Tat umset­zen. So es einer recht­li­chen Anpas­sung hin­sicht­lich des Kurz­ar­bei­ter­gel­des bedarf, soll­te der Gesetz­ge­ber im beson­de­ren Fall der Flut­ge­bie­te Aus­nah­me­re­ge­lun­gen ermög­li­chen, die die betrof­fe­nen Betrie­be beim Wie­der­auf­bau auch nach­hal­tig unterstützen.“